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Informationen zur Krankmeldung und Unterrichtsbefreiung

Sollte Ihr Kind aus einem triftigen Grund (Krankheit / Arztbesuch) die Schule nicht besuchen können, muss die Schule informiert werden. Das sollte am 1. Tag telefonisch erfolgen. Wenn Sie uns nicht erreichen, sprechen Sie bitte auf unseren Anrufbeantworter.

 

Am Ende der Fehlzeit wird nur  eine schriftliche Entschuldigung benötigt.

Bleibt Ihr Kind des Öfteren der Schule fern, benötigen wir ein ärztliches Attest, dieses legen Sie bitte beim Klassenlehrer vor. Legen Sie Arztbesuche bitte möglichst auf die Nachmittage.

 

Eine Beurlaubung kann in dringenden Fällen gewährt werden. Sie muss schriftlich beantragt und begründet werden. Beurlaubungen kann nur der Schulleiter gewähren.

 

Ich muss Sie davon in Kenntnis setzen, dass das Fernbleiben von der Schule gegen § 36 des Schulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt verstößt und nach § 84 des Schulgesetzes eine Ordnungswidrigkeit darstellt.

 

Nach § 43 des Schulgesetzes sind Sie als Sorgeberechtigte/r für die Einhaltung der Schulpflicht verantwortlich. Das Landesschulamt geht davon aus, dass die Schulferien mit insgesamt 75 Tagen lang genug sind, um Urlaub verbringen zu können.

 

Der Verwaltungsgerichtshof hat entschieden, dass wirtschaftliche Gesichtspunkte, z. B. die Tatsachen, dass der Urlaub außerhalb der Schulferien günstiger sei oder Urlaub eine Bildungsreise darstelle, keine Begründung für eine Befreiung von der Schulpflicht liefern.

 

Wer ohne Genehmigung in den Urlaub fliegt, den kann die Frühbuchung oder der Schnäppchen-Urlaub teuer zu stehen kommen, denn es droht ein empfindliches Bußgeld, das in Sachsen-Anhalt bis zu 1.000,00 € betragen kann.

 

Keinesfalls sollte man eine Krankheit des Kindes vorschieben. Mag auch ein ärztliches Attest beschafft werden, droht den Eltern zudem ein empfindliches Bußgeld.

 

Mittlerweile prüft sogar die Bundespolizei in Stichproben auf Flughäfen, ob die Eltern die Genehmigung der Schule vorweisen können. Eine Krankheit des Kindes können die Eltern in diesem Fall nicht als Entschuldigung vorschieben, denn wenn das Kind eine Flugreise antreten kann, dann kann es auch die Schule besuchen.

Es zählen nur extreme Situationen, besondere Anlässe wie eine Beerdigung, eine Hochzeit naher Angehörige oder eine Mutter-Kind-Kur.




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